Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle
Warenlieferungen und Dienstleistungen des
Reifenhandels und Vulkaniseur-Handwerks

Stand: 1/2019 – empfohlen vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V., Bonn

1) Geltung der Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingung-en.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns
auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2) Vertragsabschluss, vereinbarte Eigenschaften

(1) Verträge über die Lieferung von Waren durch uns kommen spätestens dadurch
zustande, dass wir sie ausliefern.
(2) Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen
stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als
solche gekennzeichnet.

3) Liefervorbehalt, Lieferzeiten, Teillieferungen, Gefahrübergang beim
Versendungskauf

(1) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines
entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühungen um Bezug
vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
(2) Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit oder
eines Fertigstellungstermins für von uns auszuführende Werkleistungen auf höhere
Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns
nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw.
Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt
des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr
als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
(3) Wir werden den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und
im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich
zurückerstatten.
(4) Erbringen wir Werkleistungen an einem Fahrzeug des Kunden, sind wir auch im Fall
einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Ausführung nicht verpflichtet, ein
Ersatzfahrzeug zu stellen. Das Recht des Kunden, die Kosten für ein selbst beschafftes
Ersatzfahrzeug erstattet zu verlangen, bleibt unberührt.
Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für Verträge über
die Lieferung von Waren zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
(5) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Kunden
Teillieferungen nicht zumutbar sind. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die
Regelungen zum Verzug in Absatz 2 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten
Lieferung.
(6) Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über.
Wir werden mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht
frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder
Anlieferung, übernommen haben.

4) Preisbestandteile, Fälligkeit, Abnahme, Kostenvoranschlag, Mahnkosten

(1) Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab
unserem Betriebssitz. Für Waren, die der Kunde nicht persönlich an unserem
Betriebssitz abholt, kommen Kosten für Verpackung und Versand hinzu.
(2) Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr
als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, die sich aus der
Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt
die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Kaufpreise für von uns gelieferte Ware sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig.
(4) Führen wir Werkleistungen aus, ist der Kunde zur Abnahme des Auftragsgegenstandes
verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Das Recht des Kunden,
die Abnahme wegen nicht im wesentlichen mangelfreier Leistung zu verweigern, bleibt
unberührt. Die Abnahme erfolgt an unserem Betriebssitz, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
(5) Erstellen wir auf Verlangen des Kunden einen Kostenvoranschlag, der die
voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält,
ist der Kostenvoranschlag für eine nachfolgende Reparatur insoweit verbindlich, als
Abweichungen von nicht mehr als 10 % von den im Kostenvoranschlag ermittelten
Reparaturkosten zulässig sind. Erteilt der Kunde keinen Reparaturauftrag, sind wir
berechtigt, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung zu
stellen.
(6) Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen ab Fälligkeit, sind wir berechtigt, die
Forderung anzumahnen und je Mahnung pauschal Mahnkosten in Höhe von 5,00
EUR zu verlangen.

5) Eigentumsvorbehalt

(1) Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser
Eigentum.
Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die
nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.
(3) Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Kunde seinen
Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in
Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(4) Verbindet der Kunde von uns gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des
Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an uns ab.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns jeden Vollstreckungszugriff auf in unserem
Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung
3unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an
der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

6) Sachmängelhaftung

Die Haftung für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:
(1) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herab-
setzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbe-
sondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
(2) Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Män-
gel, Nutzungsbeeinträchtigungen oder Schäden darauf zurückzuführen sind,
dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise
bearbeitet wurde,
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware
dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert,
insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten
wurde,
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren,
insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart
zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder
durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer
Leistung beeinträchtigt wurden,
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder
sonst mangelhaften Felge montiert wurden,
g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft
geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,
h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km
Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren
Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen,
i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im
Freien gelagert wurden,
j) Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung
oder Unfall zurückzuführen sind,
k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/
Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-
Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den
Kunden oder Dritte montiert wurden.
(3) Für die Sachmängelhaftung gelten folgende Verjährungsfristen:
 2 Jahre ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung neuer Ware
 2 Jahre ab der Abnahme durch den Kunden bei der Erbringung von
Werkleistungen
 1 Jahr ab der Ablieferung beim Kunden bei der Lieferung runderneuerter Pkw-
Reifen und runderneuerter Lkw-Reifen sowie sonstiger gebrauchter Ware.
Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich
die nachfolgenden Bestimmungen:
(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(5) Wir sind berechtigt, bei der Ersatzlieferungen von Reifen Wertersatz nach
Maßgabe des Abnutzungsgrads des zurückgegebenen Reifens zu verlangen.
(6) Abweichend von den Fristen in Absatz 3 gilt in allen Fällen eine
Verjährungsfrist von einem Jahr.

7) Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen
haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(2) Unsere Haftung für Ertragsausfallschäden ist ausgeschlossen, wenn die
Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung
und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug die Ware nicht
rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

8) Streitschlichtung

(1) Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für
den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim
Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
Franz-Lohe-Straße 19
53129 Bonn
Website: www.bundesverband-reifenhandel.de/mitglieder/brv-schiedsstelle/
(2) Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucher-
schlichtungsstelle teilzunehmen.

9) Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Vertragsbeziehung ist unser
Betriebssitz.